Das Sozialgesetzbuch wird als SGB bezeichnet, welches in Deutschland für die systematische Zusammenfassung des Sozialrechts sorgt. Alle Bereiche, die in irgendeiner Form dem Sozialrecht zugeordnet werden, sind im SGB geregelt. Sozialrechtliche Rechtsmaterialien mit zeitlicher bzw. Personeller Beschränkung im Anwendungsbereich sind im SGB nicht enthalten.
Gliederung des Sozialgesetzbuch (SGB)
Das SGB wird in so genannte Bücher und damit in 12 verschiedene Teile gegliedert:
SGB I: beinhaltet Verfahrens- und Definitionsvorschriften, die den allgemeinen Teil der Sozialgesetzbücher bilden
SGB II: umfasst Vorschriften für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden
SGB III: beinhaltet alle Regelungen rund um die Arbeitsförderung
SGB IV: umfasst alle Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V: beinhaltet alle Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: beinhaltet alle Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII: umfasst alle Regelungen für die gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: regelt die Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX: beinhaltet alle Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X: beinhaltet alle Themen rund um Sozialdatenschutz und Verwaltungsrecht
SGB XI: beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen für die Pflegeversicherung
SGB XII: beinhaltet alle Vorschriften für die Sozialhilfe
SGB V
Das Sozialgesetzbuch SGB V stellt in der Bundesrepublik Deutschland das fünfte Buch dar. Das dem Sozialrecht untergeordnete SGB V trat am 01.01.1989 als direkter Nachfolger der bisher geltenden Reichsversicherungsverordnung in Kraft. Alle Bestimmungen, die die gesetzlichen Krankenkassen betreffen, finden sich in diesem Buch des Sozialgesetzbuchs. Im SGB V finden sich neben den allgemeinen Vorschriften auch die gesetzlichen Vorgaben zum versicherten Personenkreis. Die Organisation und Finanzierung der Krankenkassen wird ebenfalls durch das SGB V bestimmt. Das SGB V stellt zudem das gesetzgebende Element für Aufenthalte in Einrichtungen zur Rehabilitation.
Unter anderem besteht in den im SGB V verankerten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die durch einen Arzt verordnet und von der Krankenkasse bewilligt werden müssen, die Relevanz für die Pflege. Für stationäre Pflegeeinrichtungen und Aufenthalte in solchen ist allerdings das im SGB XI beschriebene Pflegegesetz zuständig.
Aufbau des SGB Vs
Die 12 Kapitel der Gesetzestextesammlung umfassen allein in dem Buch des SGB Vs über 400 Paragraphen. Allerdings sind einige Paragraphen durch Reformen des SGB V entfallen.
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